Rechtliche Informationen zu Genossenschaftswohnungen in der Schweiz
Vorzeitiger Auszug im genossenschaftlichen Mietverhältnis
gemäss OR 264 Abs. 1 steht dem Mieter das Recht zu, das Mietobjekt ohne Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen und Termine zurückzugeben, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren, zahlungsfähigen Ersatzmieter stellt, welcher bereit ist, das Mietverhältnis zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen
diese Regelung gilt auch im genossenschaftlichen Mietverhältnis, wobei folgende Spezialitäten zu beachten sind:
betreffend Zumutbarkeit des Nachmieters sind die statutarischen und reglementarischen Vermietungsgrundsätze der betreffenden Genossenschaft zu berücksichtigen
will die Genossenschaft Personen, welche auf einer Warteliste stehen berücksichtigen, darf daraus dem Mieter kein Nachteil erwachsen (umstritten)