Rechtliche Informationen zu Genossenschaftswohnungen in der Schweiz
Kündigung genossenschaftlicher Mietverträge
heute unbestritten ist der Grundsatz, dass dem Mitglied einer Wohngenossenschaft der Mietvertrag nur bei bereits erfolgten Genossenschaftsausschluss gekündigt werden kann
Ausschliessung eines Genossenschafters ist nur gemäss OR 846 möglich
wenn ein in den Statuten genannter Grund vorliegt
wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Zahlungsverzug)
über einen Ausschluss entscheidet grundsätzlich die Generalversammlung
diese Kompetenz kann in den Statuten an die Verwaltung übertragen werden, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht (Regelfall)
Frist bestimmt sich nach den Statuten
Generalversammlung entscheidet über den Rekurs
dem Rekurs kann in den Statuten die aufschiebende Wirkung entzogen werden, d.h. der Ausschluss wird direkt nach dem Entscheid der Verwaltung wirksam
nachdem der Genossenschafter wirksam ausgeschlossen worden ist, kann eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen