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Kündigung genossenschaftlicher Mietverträge

  • heute unbestritten ist der Grundsatz, dass dem Mitglied einer Wohngenossenschaft der Mietvertrag nur bei bereits erfolgten Genossenschaftsausschluss gekündigt werden kann
  • Ausschliessung eines Genossenschafters ist nur gemäss OR 846 möglich
    • wenn ein in den Statuten genannter Grund vorliegt
    • wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Zahlungsverzug)
  • über einen Ausschluss entscheidet grundsätzlich die Generalversammlung
    • diese Kompetenz kann in den Statuten an die Verwaltung übertragen werden, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht (Regelfall)
      • Frist bestimmt sich nach den Statuten
      • Generalversammlung entscheidet über den Rekurs
      • dem Rekurs kann in den Statuten die aufschiebende Wirkung entzogen werden, d.h. der Ausschluss wird direkt nach dem Entscheid der Verwaltung wirksam
  • nachdem der Genossenschafter wirksam ausgeschlossen worden ist, kann eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen

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