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Begriffe

Genossenschaft

Eine juristische Person,

  • deren Mitglieder juristische oder natürliche Personen sein können
  • deren Mitgliederzahl nicht nach oben beschränkt werden kann
  • deren Ziel und Zweck die Förderung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe ist
  • deren Genossenschaftsvermögen ausschliesslich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet (sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen wird)
  • an deren Genossenschaftsvermögen Anteilsscheine bestehen können oder nicht

Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft / Mietergenossenschaft

Nicht gewinnorientierte Genossenschaften, welche den Zweck verfolgen, ihren Mitgliedern preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Weitere (ideelle) Zwecke, wie z.B. Familien- oder Integrationsförderung, werden oft angestrebt.

Mietvertrag

Vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betreffend:

  • Überlassung einer Sache (bewegliche oder unbewegliche)
  • zum Gebrauch durch den Mieter
  • gegen Entgelt

Befristetes Mietverhältnis

  • Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, Eintritt des vereinbarten Termins oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses
  • ausserordentliche Kündigung möglich

Unbefristetes Mietverhältnis

Mietverhältnis hat keinen Endtermin, sondern wird erst mittels ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung beendet.

Kündigung des Mietverhältnisses

vgl. www.mietvertragskuendigung.ch

Erstreckung des Mietverhältnisses

Das Mietrecht ermöglicht dem Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, nach erfolgter Kündigung eines Mietverhältnisses eine Erstreckung (sprich Verlängerung) desselben zu verlangen.

Wohnräume

Räume, die nach ihrem vertraglich vereinbarten Zweck dem Wohnen dienen sollen und somit für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind.

Geschäftsräume

  • Räumlichkeiten, die dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dienen sollen
  • Achtung: Parkplätze, andere unbebaute Plätze, Garagen und Hobbyräume sind weder Wohn- noch Geschäftsräume, sondern (andere) unbewegliche Sachen

Andere unbewegliche Sachen

  • alle jene unbeweglichen Mietobjekte, die nicht unter den Begriff der Wohn- oder Geschäftsräume fallen
  • unterstehen weder dem Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (OR 269 ff.), noch dem Kündigungsschutz (OR 271 ff.)
  • werden sie zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen vermietet, teilen sie deren rechtliches Schicksal (OR 253a Abs. 1)

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